Norm
EuGVÜ Art16 Nr1 litaRechtssatz
Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 ist Art 16 - vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnungen - im Zweifel eng auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112833Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022