Norm
ZPO §233Rechtssatz
Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Einrede der Streitanhängigkeit ein zweiter Prozess (noch) anhängig ist, nicht aber der Zeitpunkt der abermaligen Klageanbringung oder die Zustellung der zweiten Klage an den Beklagten. Die Bestimmung des § 233 Abs 1 ZPO ist demnach ungeachtet ihres Wortlauts im zweiten Satz, eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage sei auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung so zu verstehen, dass es nur darauf ankommt, welche von zwei oder mehreren nacheinander eingebrachten Klagen zuerst ordnungsgemäß zugestellt wurde und damit zuerst den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkte. Mit ihrer (wirksamen) Zustellung verdrängt eine solche Klage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Einbringens bei Gericht jede andere, bis dahin noch nicht zugestellte Klage mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112945Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022