RS OGH 1999/11/23 1Ob131/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

AnfO §7

Rechtssatz

§ 7 zweiter Satz AnfO enthält keine Einschränkung dahin, dass die Erbsausschlagung nur dann anfechtbar ist, wenn es keine Ersatzerben gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112953

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00131_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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