Norm
EO §402 Abs1 Satz2 CRechtssatz
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluss bestätigt, mit dem das Erstgericht den Widerspruch des Gegners der gefährdeten Partei gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112855Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020