RS OGH 1999/11/24 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h), 3Ob21/00k, 3Ob215/02t (3Ob321/02f

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §65 D
EO §74
EO §355 II
EO §355 VIIIe
RATG allg

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage für Kostenzusprüche für Rechtsmittel der Parteien ist in den Fällen, in denen mit dem Rekurs bzw Revisionsrekurs eine Änderung der verhängten Geldstrafe erwirkt wird, nicht der Wert des betriebenen Unterlassungsanspruchs, sondern für einen erfolgreichen Rekurs bzw Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien der Betrag, um den die Geldstrafe reduziert wird, für einen erfolgreichen Rekurs bzw Revisionsrekurs der betreibenden Partei der Betrag, um den die Geldstrafe erhöht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113233

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00168_99Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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