RS OGH 1999/11/24 3Ob178/99v, 3Ob47/00h, 3Ob285/02m, 3Ob8/04d, 3Ob41/05h, 3Ob122/06x, 3Ob162/07f, 3O

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §78
ZPO §235 B1

Rechtssatz

Seit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 kommt dem Inhalt des Exekutionsantrages die gleiche Bedeutung wie den Angaben im Kopf des Antrages zu. § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren jedenfalls analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 178/99v
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 178/99v
  • 3 Ob 47/00h
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 47/00h
    Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist im Exekutionsverfahren jedenfalls vor Bewilligung der Exekution ausschließlich auf einen schon im Exekutionstitel angeführten Namen zulässig. (Ebenso 3 Ob 48/00f; 3 Ob 79/00i.) (T1)
  • 3 Ob 285/02m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 285/02m
    nur: § 235 Abs 5 ZPO ist im Exekutionsverfahren analog anzuwenden. (T2); Beisatz: Die analoge Anwendung ist jedoch auf bloß geringe Abweichungen beschränkt und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners angestrebt wird. (T3)
  • 3 Ob 8/04d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 8/04d
    nur T2
  • 3 Ob 41/05h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 41/05h
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 122/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 122/06x
    nur T2; Beisatz: Ist jedoch die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß § 219 Z 1 AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten. (T4); Veröff: SZ 2006/94
  • 3 Ob 162/07f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 162/07f
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 3 Ob 178/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 178/10p
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 129/20x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112924

Im RIS seit

24.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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