RS OGH 1999/11/24 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h), 3Ob8/12s, 3Ob35/12m, 3Ob65/12y, 3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §358
EO §355 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 8/12s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 8/12s
    Auch; nur: Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. (T1)
  • 3 Ob 35/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 35/12m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 65/12y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 65/12y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. (T2)
  • 3 Ob 104/13k
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 104/13k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113232

Im RIS seit

24.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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