RS OGH 1999/11/24 3Ob189/99m, 3Ob105/03t, 3Ob25/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO 1 Z16
EO §54 Abs2
ZPO §594 Abs2
ZPO §606 Abs6 idF BGBL I Nr 7/2006 (SchiedsRÄG 2006)

Rechtssatz

Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt § 594 Abs 2 ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113228

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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