RS OGH 1999/11/24 3Ob178/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

ZPO §48 Abs1
ZPO §235 B1

Rechtssatz

Aus § 48 Abs 1 ZPO ist mittels Größenschlusses abzuleiten, dass die schuldlose Partei der sich schuldhaft verhaltenden Gegenpartei deren Kosten nicht zu ersetzen hat. Ist es zweifellos der betreibenden Partei als Verschulden zuzurechnen, dass sie irrtümlich anstelle der eigentlich gemeinten verpflichteten Partei deren Komplementärgesellschaft anführte und war es lediglich dadurch möglich, dass die Entscheidungen formell gegen die Komplementärgesellschaft ergingen und diese sich zu einem Rechtsmittel genötigt sah, können der betreibenden Partei trotz ihres Erfolges mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs dafür keine Kosten zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112926

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00178_99V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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