Norm
EO §84 Abs2Rechtssatz
Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112768Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00081_99D0000_001