RS OGH 1999/11/24 3Ob81/99d

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §84 Abs2

Rechtssatz

Für die Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch ist stets das Gericht zuständig, das in erster Instanz entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der ausländische Exekutionstitel nach einem Rekurs (oder allenfalls sogar Revisionsrekurs) des Antragstellers erst von einer höheren Instanz für vollstreckbar erklärt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112768

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00081_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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