Norm
LGVÜ Art18Rechtssatz
Wie sich aus Art 18 LGVÜ ergibt, betrifft dies nur die Zuständigkeit der Gerichte Österreichs an sich. Zu prüfen ist daher noch, ob auch eine allfällige örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes geheilt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112765Im RIS seit
24.12.1999Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019