Norm
WrJWG §27 Abs1Rechtssatz
Nach § 27 Abs 1 WrJWG haben 'Pflegeeltern' (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung als Maßnahme nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pflegegelds. Die Rechtsnatur dieses Anspruchs ist komplementär zu der als öffentlich-rechtliche Jugendwohlfahrtsmaßnahme zu besorgenden vollen Erziehung. Auf die Zuerkennung eines Pflegegelds nach § 27 Abs 6 WrJWG besteht dagegen kein Rechtsanspruch. Über ein solches Begehren wird auch nicht bescheidmäßig abgesprochen. Jene Bestimmung dient bloß als Rechtsgrundlage für Ermessenszuwendungen an Personen, die ein Kind pflegen und erziehen. Diese Aufgabe wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Jugendwohlfahrtsträgers erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112960Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00292_99H0000_001