RS OGH 1999/11/25 6Ob246/99s, 1Ob167/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

EheG §87 Abs2
KlGG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Übertragung der Unterpachtrechte durch Verfügungen im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach § 87 Abs 2 EheG bedarf nicht der Zustimmung des Generalpächters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112784

Im RIS seit

25.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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