Norm
ABGB §294 DRechtssatz
Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte; wenn also nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind. Eine im wesentlichen fertig gestellte Aufzugsanlage und diverse Bestandteile zur Herstellung einer solchen (deren Herausgabe hier begehrt wird), sind wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112912Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_0020OB00275_99A0000_001