RS OGH 1999/11/25 2Ob275/99a

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

ABGB §294 D

Rechtssatz

Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor, wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser nicht ohne Verletzung der Substanz oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnte; wenn also nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind. Eine im wesentlichen fertig gestellte Aufzugsanlage und diverse Bestandteile zur Herstellung einer solchen (deren Herausgabe hier begehrt wird), sind wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112912

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0020OB00275_99A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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