Norm
AußStrG §158Rechtssatz
Bei der festgestellten rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des verfügten Auftrags (oder des Verschaffungslegats) durch Verschaffung einer Wohnung ist § 710 ABGB unmittelbar oder sinngemäß maßgeblich, dass getrachtet werden muss, dem Auftrag möglichst nahe zu kommen. Ein solches Surrogat, dessen rechtliche Ausgestaltung schon mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht feststeht, kann nicht unter Hinweis auf § 158 AußStrG in der begehrten Weise auf der legierten Liegenschaft gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112797Dokumentnummer
JJR_19991125_OGH0002_0060OB00244_99X0000_002