RS OGH 1999/11/29 2Bkd8/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1999
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §3
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Handlungsunwertes ist wie bereits bei der Abwägung, ob keine oder nur unbedeutende Folgen entstanden sind, jedenfalls beachtlich, dass dem Disziplinarbeschuldigten nicht eine schlichtweg unvertretene Partei gegenüberstand, sondern der Gesprächspartner seines Mandanten durch einen Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft vertreten war. Bei Beurteilung des Ausmaßes der Schuld des Disziplinarbeschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aus Gründen einer besonderen Dringlichkeit zur Vertretung der Interessen seines Mandanten handelte.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 8/99
    Entscheidungstext OGH 29.11.1999 2 Bkd 8/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113028

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten