Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Handlungsunwertes ist wie bereits bei der Abwägung, ob keine oder nur unbedeutende Folgen entstanden sind, jedenfalls beachtlich, dass dem Disziplinarbeschuldigten nicht eine schlichtweg unvertretene Partei gegenüberstand, sondern der Gesprächspartner seines Mandanten durch einen Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft vertreten war. Bei Beurteilung des Ausmaßes der Schuld des Disziplinarbeschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aus Gründen einer besonderen Dringlichkeit zur Vertretung der Interessen seines Mandanten handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113028Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008