Norm
ASGG §46 Abs3Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Frage auch noch im Revisionsverfahren strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112982Dokumentnummer
JJR_19991201_OGH0002_009OBA00222_99H0000_001