RS OGH 1999/12/1 9ObA222/99h, 9ObA298/99k, 8ObA333/99z, 8ObA223/02f

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Norm

ASGG §46 Abs3

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG hängt davon ab, ob eine der dort aufgezählten Rechtsfragen im Berufungsverfahren noch als Hauptfrage oder Vorfrage strittig war. Hingegen kann es nicht darauf ankommen, ob eine solche Frage auch noch im Revisionsverfahren strittig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112982

Dokumentnummer

JJR_19991201_OGH0002_009OBA00222_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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