RS OGH 1999/12/1 9ObA284/99a, 7Ob105/11h

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Norm

UbG §14 Abs1

Rechtssatz

Der Patientenanwalt ist bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 33 bis 39 UbG beschränkt, sondern umfasst seine Vertretungsbefugnis auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen (zum Beispiel Grundrechte). Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist aber auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. Sie bezieht sich daher nicht auf Angelegenheiten, die mit der Unterbringung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sei es, dass sie mit der Unterbringung überhaupt nichts zu tun haben (z. B. Pensionsstreitigkeiten, Eheschließung etc), sei es, dass das Vertretungsbedürfnis nur zufällig durch die Unterbringung ausgelöst wurde, zum Beispiel bei Mietangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und auch Arbeitsangelegenheiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112841

Im RIS seit

31.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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