RS OGH 1999/12/1 9ObA283/99d, 8ObA200/02y, 9ObA67/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1999
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Norm

ABGB §1155
ABGB §1435
ASGG §61

Rechtssatz

Durch Wegfall des fiktiv fortbestandenen Arbeitsverhältnisses nach Abänderung des der Kündigungsanfechtungsklage stattgebenden ersten Urteiles ist die Anwendbarkeit des § 1155 ABGB nicht mehr gegeben, so dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen ist. Danach ist die Rückstellung des Entgelts einschließlich der Nutzung geschuldet, weil der rechtliche Grund, das Entgelt zu behalten, weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 283/99d
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 283/99d
    Veröff: SZ 72/200
  • 8 ObA 200/02y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 200/02y
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückforderbarkeit steht auch die Rechtskraft eines Leistungsurteiles nicht entgegen, welches die Vorfrage des fiktiv aufrechten Arbeitsverhältnisses aufgrund des der Kündigungsanfechtung stattgebenden ersten Urteils und der Verbindlichkeitswirkung des § 61 ASGG habe beantworten müssen. (T1)
  • 9 ObA 67/07d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 67/07d
    Vgl auch; Beisatz: Wird das erste Urteil des Erstgerichts rechtskräftig im klageabweisenden Sinn abgeändert, hat die klagende Partei -da § 61 Abs 1 ASGG keinen endgültigen Entgeltanspruch schafft - auf der Grundlage von § 1435 ABGB den etwa erhaltenen Geldbetrag wieder zurückzuzahlen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113095

Dokumentnummer

JJR_19991201_OGH0002_009OBA00283_99D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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