Norm
StGB §70Rechtssatz
Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008