RS OGH 1999/12/2 15Os102/99 (15Os103/99), 13Os101/08i

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Veröffentlicht am 02.12.1999
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 102/99
    Entscheidungstext OGH 02.12.1999 15 Os 102/99
  • 13 Os 101/08i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
    Auch, Beisatz: Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vorneherein für jemand anderen verwenden zu wollen, steht der Annahme fortgesetzter gleichartiger Delinquenz mit dem Ziel, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht entgegen (WK-StGB - 2 § 70 Rz 15). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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