Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Im Gegensatz zu dem Fall der Verweigerung der Eintragung eines Bewerbers in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 Abs 2 RAO) ist die vorherige Einvernahme des Rechtsanwaltsanwärters bei Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112901Dokumentnummer
JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_004