Norm
RAO §1aRechtssatz
Die Bezeichnung der Rechtsanwalts-Partnerschaft ist jener Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gesetzlich und durch Rechtsverordnung vorbehalten, die in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft organisiert ist; dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 1a RAO und aus § 9 Abs 2 RL-BA, wonach die Firma einer Rechtsanwaltspartnerschaft bei ihrer Anmeldung "den Bestimmungen des EGG zu entsprechen hat".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112909Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008