RS OGH 1999/12/6 Bkv9/99, Bkv3/04, Bkv1/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1999
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Norm

RAO §26 Abs5
RAO §30
RAO §30 Abs4

Rechtssatz

Zur Antragstellung betreffend die Eintragung eines Konzipiertens in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist auch der Ausbildungsanwalt legitimiert, wenn - und das wird der Regelfall sein - davon auszugehen ist, dass dieser in der Folge an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für seinen Kanzleibetrieb interessiert ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 9/99
    Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 9/99
  • Bkv 3/04
    Entscheidungstext OGH 13.12.2004 Bkv 3/04
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsanwalt ist zur Vorstellung ebenso wie zu der gegen deren Abweisung gerichteten Berufung legitimiert, weil bei Verweigerung einer LU-Ausstellung die rechtlichen Interessen (auch) des Ausbildungsanwaltes berührt werden. (T1)
  • Bkv 1/07
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 Bkv 1/07
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Parteistellung kann begrifflich aber nur für einen gegenwärtigen und künftigen Zeitraum denkmöglich sein, ein für die Vergangenheit gewährtes Vertretungsrecht und damit die Ausstellung einer hiefür erforderlichen Urkunde (LU) kommt jedoch begrifflich nicht in Frage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112898

Dokumentnummer

JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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