RS OGH 1999/12/7 5Ob141/99t, 5Ob104/00f, 5Ob11/02g

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Veröffentlicht am 07.12.1999
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Die Regelung des § 12a Abs 3 MRG stellt keine Mietzinsvorschrift dar, auf deren Anwendung der Vermieter durch Zusage (hier im Jahr 1981) eines Fixmietzinses, der sich nur durch Wertsicherungen ändern sollte, verzichtet hätte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 141/99t
    Entscheidungstext OGH 07.12.1999 5 Ob 141/99t
  • 5 Ob 104/00f
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 104/00f
    Beisatz: Hier: Strittig ist, ob die Klausel im 1975 abgeschlossenen Mietvertrag, "Da der Mietzins frei vereinbart wurde, finden Mietzinserhöhungen aufgrund gesetzlicher oder anderer behördlicher Regelungen keine Anwendung", einen Verzicht auf eine Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 2 und 3 MRG beinhaltet. (T1)
  • 5 Ob 11/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 11/02g
    Vgl; Beisatz: Ein Vorausverzicht auf das Anhebungsrecht des Vermieters nach §12a MRG muss wegen des zwingend angeordneten Vertragseintritts des Unternehmenserwerbers mit der Einräumung eines Weitergaberechts gekoppelt sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112847

Dokumentnummer

JJR_19991207_OGH0002_0050OB00141_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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