RS OGH 1999/12/9 8Ob299/99z, 1Ob348/99d, 10Ob51/09m, 10Ob67/09i, 10Ob54/12g, 10Ob60/14t, 10Ob66/14z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1999
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Norm

ABGB §186a
UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. So genügt es nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 Tir JWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 1991).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 299/99z
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 Ob 299/99z
  • 1 Ob 348/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
  • 10 Ob 51/09m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 51/09m
    nur: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder Sozialhilfe), somit einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen erfolgt. (T1);
    Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T2)
  • 10 Ob 67/09i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 67/09i
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 54/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 54/12g
    nur T1; Beisatz: Erforderlich ist also eine entsprechende (hoheitliche) Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts? oder Sozialhilfeträger. (T3);
    Beisatz: Für die Unterbringung „auf Grund einer Maßnahme“ der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe ist die bloße Übertragung der Obsorge nicht ausreichend, sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird. (T4)
  • 10 Ob 60/14t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 60/14t
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/113
  • 10 Ob 66/14z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 66/14z
    Vgl auch
  • 10 Ob 67/18b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 67/18b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112860

Im RIS seit

08.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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