RS OGH 1999/12/9 8ObA134/99k, 8ObS86/00f, 9ObA25/08d, 9ObA37/08v, 9ObA54/10x

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Veröffentlicht am 09.12.1999
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 134/99k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k
  • 8 ObS 86/00f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f
    Vgl auch; Beisatz: Ein vorenthaltener Betrag von 20 % des Arbeitsentgeltes berechtigt zum Austritt. (T1)
  • 9 ObA 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 25/08d
    Auch
  • 9 ObA 37/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 37/08v
    Vgl auch; Beisatz: Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt. (T2); Beisatz: Hier: Zu § 82a lit d GewO. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt vom Obersten Gerichtshof für berechtigt erachtet. (T4)
  • 9 ObA 54/10x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 54/10x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112854

Im RIS seit

08.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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