Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112854Im RIS seit
08.01.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010