Norm
ZPO §529 Abs1 Z2 ARechtssatz
Tritt erst im Zuge des Verfahrens einer wegen § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Nichtigkeitsklage die Prozessvoraussetzung der formellen Rechtskraft ein, bevor der Mangel noch zur Zurückweisung der Nichtigkeitsklage geführt hat, dann ist wegen des Wegfalls des Prozesshindernisses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über die Nichtigkeitsklage meritorisch zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113307Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0070OB00089_99K0000_001