Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
So wie Protokolle über Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgelesen werden müssen, sind auch die diesen Protokollen gleichzusetzenden, lediglich der besseren Veranschaulichung dienenden technischen Aufzeichnungen von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112875Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_001