RS OGH 1999/12/14 11Os124/99

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

StPO §252 Abs2

Rechtssatz

So wie Protokolle über Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgelesen werden müssen, sind auch die diesen Protokollen gleichzusetzenden, lediglich der besseren Veranschaulichung dienenden technischen Aufzeichnungen von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112875

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0110OS00124_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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