RS OGH 1999/12/14 4Ob299/99w, 4Ob27/00z, 4Ob52/03f

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

UWG §1 B

Rechtssatz

Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 299/99w
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 299/99w
    Veröff: SZ 72/201
  • 4 Ob 27/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 27/00z
    Ähnlich; nur: Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht. (T1)
  • 4 Ob 52/03f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 52/03f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112949

Dokumentnummer

JJR_19991214_OGH0002_0040OB00299_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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