Norm
UWG §1 BRechtssatz
Die politische Auseinandersetzung ist nicht Teil des geschäftlichen Verkehrs. Soweit politische Parteien zwar Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen, nicht aber konkrete Unternehmensinteressen vertreten, unterliegt ihre politische Betätigung nicht dem Wettbewerbsrecht, mag sie auch in der Herausgabe von (Gratisblättern)Parteiblättern ihren Ausdruck finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112949Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_0040OB00299_99W0000_001