Norm
ASVG idF 52.ASVGNov §227a Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzung für eine Anrechnung von Zeiten der Erziehung eines Wahlkindes als Ersatzzeiten ist in der Pensionsversicherung auch dann, wenn das Kind bereits davor in Pflege der späteren Wahlmutter befand, erst mit der Adoption und nicht bereits mit der Geburt des Wahlkindes gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112984Dokumentnummer
JJR_19991214_OGH0002_010OBS00330_99Y0000_001