RS OGH 1999/12/14 4Ob290/99x, 4Ob72/00t, 4Ob236/00k, 4Ob28/03a, 4Ob113/05d, 4Ob99/07y, 3Ob273/07d, 4

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

UWG §9a Abs1

Rechtssatz

Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113000

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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