Norm
UWG §9a Abs1Rechtssatz
Die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung kann nicht völlig losgelöst davon beurteilt werden, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst. Auch im Bereich der Wertreklame kann es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, gegen jede auch noch so geringe Nachfrageverlagerung durch unsachliche Beeinflussung vorzugehen. Auch hier wird eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung vorliegen müssen, damit ein Werbemittel und Lockmittel angenommen werden kann, wie es durch § 9a Abs 1 UWG verboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113000Im RIS seit
13.01.2000Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011