Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder stellt auch dann, wenn mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Ermittler bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangte, bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112911Im RIS seit
13.01.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019