Norm
ASVG §122 Abs1Rechtssatz
Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl §§ 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2 ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113003Im RIS seit
13.01.2000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022