RS OGH 1999/12/14 10ObS305/99x, 2Ob172/08w, 10ObS202/21k

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

ASVG §122 Abs1
ASVG §123 Abs1

Rechtssatz

Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl §§ 89 Abs 4, 158 Abs 3, 361 Abs 2 ASVG) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung gemäß § 106 Abs 1 ASVG nicht an den Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar an den Antragsteller selbst auszuzahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113003

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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