Norm
EGV Maastricht Art54 Abs3 litgRechtssatz
Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". "Dritter" ist demnach jeder Interessierte, insbesondere auch der Wettbewerber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113090Im RIS seit
14.01.2000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2012