RS OGH 1999/12/15 6Ob278/99x, 7Ob316/99t, 6Ob243/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs5
WrJWG §27 Abs6

Rechtssatz

Bloß freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger jedenfalls nur wirtschaftlich, aber nicht "nach der Rechtslage". Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rechtsprechung obliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112943

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00278_99X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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