Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Waren die Veränderungen Teil des Bestandobjektes, scheidet das von den Bestandgebern gestellte Wiederherstellungsbegehren von vornherein aus, hat doch der Bestandnehmer hier keine nachträglichen Änderungen am Bestandobjekt vorgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112798Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00297_99S0000_001