RS OGH 1999/12/15 6Ob73/99z, 6Ob155/06x, 1Ob214/09s, 6Ob35/18t, 2Ob105/19h

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

PSG §17 Abs5
PSG §19

Rechtssatz

Sind in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bleibt für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum. Dagegen spricht auch nicht, dass die Stiftungszusatzurkunde keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnungen soll vielmehr dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwerlich möglich. Das jeweilige Honorar der Stiftungsmitglieder lässt sich, weil Honorarrichtlinien (Honorarempfehlungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft; AHR und RAT) vorliegen, anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder korrekt berechnen. Die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder bedarf daher, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgt, keiner weiteren gerichtlichen Befassung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 73/99z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 73/99z
  • 6 Ob 155/06x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 155/06x
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 19 Abs 1 PSG ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren, soweit in der Stiftungserklärung nichts Anderes vorgesehen ist. Derartige Regelungen enthält die Stiftungserklärung im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller kann daher die Höhe der Vergütung selbst festlegen; dabei handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, das der gerichtlichen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG bedarf. (Hier: Vereinbarung über die rechtsfreundliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Vorstandsmitglied.) (T1); Veröff: SZ 2006/126
  • 1 Ob 214/09s
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 214/09s
    Beisatz: Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter, wie hier, im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zur Einmalzahlung hat die jährliche Vergütung keinen Eingang in die Stiftungserklärung oder Stiftungszusatzurkunde auch nicht in dem Sinne gefunden, dass der Stifter diese nachträglich geändert hätte, sodass es insoweit bei der Notwendigkeit der gerichtlichen Bestimmung nach § 19 Abs 2 PSG bleibt. (T3)
  • 6 Ob 35/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 35/18t
    Vgl auch; Beisatz: Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist § 19 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor. (T4); Beisatz: In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden. (T5)
    Veröff: SZ 2018/19
  • 2 Ob 105/19h
    Entscheidungstext OGH 20.09.2019 2 Ob 105/19h
    Vgl; Beisatz: Sind betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112927

Im RIS seit

14.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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