Norm
PSG §17 Abs5Rechtssatz
Sind in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bleibt für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum. Dagegen spricht auch nicht, dass die Stiftungszusatzurkunde keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnungen soll vielmehr dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwerlich möglich. Das jeweilige Honorar der Stiftungsmitglieder lässt sich, weil Honorarrichtlinien (Honorarempfehlungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft; AHR und RAT) vorliegen, anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder korrekt berechnen. Die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder bedarf daher, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgt, keiner weiteren gerichtlichen Befassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112927Im RIS seit
14.01.2000Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019