Norm
StPO §194 Abs2Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach § 276 StPO - in die Fristen des § 194 Abs 2 StPO nicht eingerechnet. Bei der - an einer Gegenüberstellung sämtlicher gemäß § 38 StGB anrechnungstauglicher Haftzeiten und der fallbezogenen Straferwartung orientierten - Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 193 Abs 2 StPO ist allerdings die gesamte Dauer der (anrechnungstauglichen) Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112938Im RIS seit
15.01.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021