TE Vwgh Beschluss 2004/10/13 2004/10/0143

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über den Antrag des J W in O, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 3. August 2004, Zl. VH 2004/10/0020-5, abgeschlossenen Verfahrens, mit dem seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben worden ist, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, Zl. VH 2004/10/0020-5, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Mai 2004, Zl. UVS-2004/23/026- 3, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht stattgegeben. Nach der Begründung dieses Beschlusses habe der Beschwerdeführer dem Punkt

1) der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2004 nicht entsprochen, da er das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides nicht angegeben habe.

Mit dem vorliegenden Schreiben vom 6. September 2004 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG. Bei der Beantwortung der an ihn mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2004 gerichteten Fragen sei ihm nur ein "Schreibfehler" passiert. Die Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sei am 27. Mai 2004 erfolgt. Wenige Stunden nach Erhalt dieses Bescheides habe er sich im Krankenhaus befunden, wo er stationär aufgenommen worden sei. Die Behandlung im Krankenhaus habe bis "Ende Juli 04" gedauert. Er habe die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof im Krankenhaus handschriftlich konzipiert. Bei der Reinschrift am 30. Juli 2004, nachdem er sich wieder zu Hause befunden habe, sei ihm der "Lapsus" passiert, dass er den Punkt 1) der Verfügung versehentlich nicht in die Reinschrift aufgenommen habe. Er habe in seiner Eingabe ausdrücklich erklärt, damit die in der Verfügung vom 21. Juli 2004 gestellten Fragen zu beantworten. Damit sei eindeutig erwiesen, dass damit selbstverständlich auch die Frage 1) gemeint gewesen sei. Ein solcher Fehler könne in einer "derartigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes" jedem passieren und sei daher wohl ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Der vorliegende, ausdrücklich auf § 45 VwGG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, Zl. VH 2004/10/0020- 5, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden ist.

Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig.

Dem gesamten Vorbringen nach liegt allerdings ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG vor. Auch einem solchen Antrag könnte allerdings nicht stattgegeben werden.

§ 46 Abs. 1 VwGG bestimmt:

"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

Bei einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (vgl. z.B. den Beschluss vom 1. Juli 1992, Zl. 92/13/0134).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die substantiierten Darlegungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. dazu etwa die bei Mayer, B-VG3, zu § 46 VwGG wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer nennt als Ursache der unvollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages eine nicht näher beschriebene "Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes". Seinem Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, in welcher Weise es auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sein sollte, dass er dem Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Punktes 2) entsprach, die Beantwortung der Frage nach dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedoch unterließ. Dem ist hinzuzufügen, dass im Allgemeinen nur eine plötzliche, die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen vermag (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0487, sowie den Beschluss vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/20/0523).

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände stellen somit keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wien, am 13. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100143.X00

Im RIS seit

14.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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