RS OGH 1999/12/16 15Os164/99 (15Os165/99), 2Ob126/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
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Norm

StGB §6 A1
StVO §3 B1c

Rechtssatz

Im Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl ZVR 1977/148, 182/3, 4 mwN) darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Zweifel, welche diesen "Vertrauensgrundsatz" ausschließen, könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen läßt (RZ 1999/68). Liegt eine unklare Situation tatsächlich vor, gehen die Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf den "Vertrauensgrundsatz" beruft. (Im aktuellen Fall war bei eingeschaltetem Rechtsblinker am Fahrzeug des bevorrangten Lenkers die festgestellte, vom benachrangten Fahrzeuglenker als gleichbleibend beobachtete Annäherungsgeschwindigkeit der im Vorrang befindlichen PKW von ca 40 km/h weder absolut nach in Relation zu der im Zeitpunkt des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuges mit ca 14 m angenommenen Entfernung derart auffällig, dass die Durchführung des Abbiegemanövers nicht mehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit lag).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 164/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 15 Os 164/99
  • 2 Ob 126/01w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 126/01w
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112907

Dokumentnummer

JJR_19991216_OGH0002_0150OS00164_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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