Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Erlassung eines saisonalen Parkverbots in Dürnstein wegen Unterlassung der gesetzlich gebotenen Anhörung der betroffenen gesetzlichen InteressenvertretungenSpruch
1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 9. Mai 1995, mit der für die Zeit von 15. März bis 15. November eines jeden Jahres, täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ein Parkverbot in näher bezeichneten Wegparzellen der KG Dürnstein und der KG Oberloiben verfügt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2001 in Kraft.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau erließ am 9. Mai 1995 folgende Verordnung:
" V E R O R D N U N G
Die Stadtgemeinde Dürnstein, als die gemäß §94d Abs4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159, in der derzeit geltenden Fassung, zuständige Behörde, verfügt gemäß §43 Abs1 litb, Ziffer 1, der StVO 1960, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs auf den Wegparzellen Nr. 1517/5, 1516, 1513/2, 1512, 1513/7, 1547/2, 1511/1 und 1511/2, alle KG Dürnstein, sowie Wegparzelle Nr. 477/5, KG Oberloiben, ein
P A R K V E R B O T
gemäß §52, 13a, StVO 1960, vom 15. März bis 15. November jeden Jahres, täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Februar 1994 bzw. 9. Mai 1995 in Anwendung des §43 Abs2a, StVO 1960, werden folgende Ausnahmen bestimmt:
a)
Gemeindebürger mit Ausnahmegenehmigungen mit maximal einem mit Kennzeichen angemeldeten Fahrzeug pro Einwohner
b) Landwirtschaftliche Fahrzeuge
c)
Auf Antrag können durch eine Kommission, die durch den Bürgermeister und zwei in Dürnstein wohnhaften Gemeinderäten gebildet wird, Berechtigungen für
*Hausbesitzer
*Personen mit Hauptwohnsitz in Dürnstein (Dürnstein muß Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein)
*Betriebe, wenn der Betriebsinhaber Einheimischer ist
und nachweislich Bedarf besteht (max. 1 Fahrzeug)
erteilt werden.
d) Brautpaare (1 Fahrzeug für den Tag der Trauung)
e) Taufen (1 Fahrzeug für den Tag der Taufe).
Das Parken ist nur auf den dafür gekennzeichneten Plätzen gestattet. Diese Verordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen vom 7. März 1980 (Ortsstraße vor Raiffeisenkasse), 21. August 1980 (vor Terrasse Gasthaus Göls) und 8. Juli 1986 (Platz vor Clarissinnenkloster) außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit 13. Mai 1994 außer Kraft (blaue und grüne Ausnahmegenehmigungen).
Der Bürgermeister
...
ANGESCHLAGEN am 12.5.1995
ABGENOMMEN am 29.5.1995"
Ein solches saisonales Parkverbot besteht in Dürnstein an der Donau seit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 29. März 1994. Die Verordnung wurde seither zwei Mal, nämlich mit den Verordnungen vom 13. Mai 1994 und - hier gegenständlich - vom 9. Mai 1995 novelliert. Die entsprechenden Verbotszeichen nach §52 lita Z13a StVO 1960 zur Verordnung vom 29. März 1994 wurden am 21. April 1994 aufgestellt. Im Verordnungsakt befinden sich keine weiteren Aktenvermerke; der Verfassungsgerichtshof nimmt daher an, daß die Verbotszeiten seither aufgestellt sind.
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B283/98 eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1997, Z RU6-St-R-9712, anhängig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der oben angeführten Verordnung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt.
3. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 21. Juni 2000, die genannte Verordnung von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Der Verfassungsgerichtshof ging dabei in Anbetracht des durch die Vorjudikatur (vgl. VfSlg. 5784/1968, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14836/1997, VfGH 11.3.1999, V61/98; 11.3.1999, V46/98; 16.10.1999, V74/98 ua.) insoweit klargestellten Norminhaltes des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 vorläufig davon aus, daß durch die Festlegung eines Parkverbotes in großen Bereichen der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau jedenfalls die Interessen von Mitgliedern solcher Berufsgruppen betroffen würden, die innerhalb der Verbotszone eine Arbeitsstätte oder ihren Geschäftssitz hätten. Da sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verordnungsakten eine Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen vor Verordnungserlassung nicht ergebe, bestehe das Bedenken, ob die oben bezeichnete generelle Norm in einem der Bestimmung des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 entsprechenden Verfahren erlassen worden sei.
4. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete dazu keine Äußerung.
5.a. Die verordnungserlassende Behörde brachte zu den vom Verfassungsgerichtshof gehegten Bedenken betreffend §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 im wesentlichen vor:
"... Die Interessenvertretungen, Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer wurden bei der Verkehrsverhandlung vom 31.7.1992 angehört und gaben ihre Zustimmung zu einer Wohnstrasse oder einem Fahrverbot. Diese weitreichenderen, als die in der Folge durchgeführten Maßnahmen wurden im Interesse der Wirtschaft insoferne abgeschwächt, als die Zufahrt zu Betrieben und für Anrainer in der Folge erlaubt wurde. Die Einführung des Parkverbotes war als weitere verkehrsberuhigende Maßnahme erst durch die Aufweichung des auch vom Verkehrssachverständigen, vom Kuratorium für Verkehrssicherheit und allen an der Verhandlung vom 31.7.1992 Anwesenden gutgeheißenen Bestimmungen zur weiteren Verkehrsberuhigung notwendig (bei Einführung des generellen Fahrverbotes wäre ein Parkverbot überflüssig). Der Handlungsbedarf für die Stadtgemeinde Dürnstein zeigt sich auch an der beiliegenden Unterschriftenaktion, die im Sinne der Bevölkerung Maßnahmen der Stadtgemeinde fordert. Die Umstellung auf ein Fahrverbot und die damit verbundene Einführung des Parkverbotes erfolgte erst, als ein Versuch mit einer "Wohnstrasse" fehlgeschlagen war (Protokoll der Verkehrsverhandlung vom 31.7.1992, Beilage 1, und Unterschriftensammlung, Beilage 2, liegen bei).
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Stadtgemeinde Dürnstein ein ausgesprochen umfangreiches, aufwendiges und sich über einen langen Zeitraum erstreckendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Bezüglich der Abwägungen der Interessen bzw. der Notwendigkeit wurde von der BH Krems als zuständiger Verkehrsbehörde am 31. Juli 1992 die bereits angesprochene Verkehrsverhandlung durchgeführt, von der wir eine Kopie als Beilage 1 dieses Schreibens beifügen."
In der Äußerung wird weiters festgehalten, daß neben der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau auch der verkehrstechnische Sachverständige, das Kuratorium für Verkehrssicherheit, die Exekutive, die Handelskammer Krems und die Arbeiterkammer Krems die Verordnung ausdrücklich für erforderlich erachtet hätten.
b. Zum Beschwerdevorbringen, kein Ermittlungsverfahren im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 durchgeführt zu haben, führte die verordnungserlassende Behörde aus:
"Vor Erlassung der Verordnung wurden mehrere großangelegte Bürgerversammlungen durchgeführt. Im Juni 1993 fand eine derartige Versammlung statt. Die Stellungnahme des Vertreters der Wirtschaft (Beilage 3) legen wir in Kopie bei. Zu diesem Zeitpunkt herrschte große Unzufriedenheit mit der damals gültigen Wohnstraße (siehe Beilagen 4 und 5). Bei einer weiteren Bürgerversammlung vor Inkrafttreten der Verordnung wurde ein Rohkonzept vorgestellt. Aufgrund dieser Bürgerversammlung wurde das Konzept abgeändert und in der geltenden Form festgelegt. Es waren bei dieser Bürgerversammlung mehrere Vertreter der lokalen Wirtschaft anwesend, wobei der Sprecher der Wirtschaft, Hr. Sch., auch Funktionär der Wirtschaftskammer NÖ war. Die Stadtgemeinde Dürnstein hat mehrere Änderungen aufgrund der Anregungen der Wirtschaft vorgenommen. So wurden beispielsweise die an der West- und Ostzufahrt geplanten Schranken weggelassen. Diese Änderungen waren der ausdrückliche Wunsch der Wirtschaft, die Stadtgemeinde hat diesem Wunsch entsprochen. Die Vertreter der Wirtschaft sind in diesen Verhandlungen stets als Vertreter aller Betroffenen der Stadtgemeinde gegenüber aufgetreten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass am 14. Juni 1994 im Hotel Schloss Dürnstein eine Besprechung der Wirtschaftskammer (Beilage 6) stattfand, an der Bgm. Hofer und StR Fürtler teilnahmen. Aufgrund dieser Sitzung wurden wieder Änderungen (Beilage 7) durchgeführt, zu denen aber keine Veränderung der Verordnung notwendig war.
Die Stadtgemeinde Dürnstein hat den gesetzlichen Auftrag somit übererfüllt und nach den ersten Erfahrungen mit dem System weitere Gespräche mit Betroffenen durchgeführt (Beilage 8) und Anregungen berücksichtigt. Es wurde auch das Personal in Dürnstein vor Erlassung der Verordnung angehört. Auch hier wurden Änderungen vorgenommen, so wurde z.B. das Parken für Personal, das ursprünglich nur auf dem bei der Donau gelegenen P1 erlaubt war, aufgrund der Anregung von in Dürnstein tätigen Frauen, die sich beim Gang zum P1 nachts nicht sicher fühlten, kostenlos auch auf dem nähergelegenen und im Siedlungsgebiet befindlichen P2 erlaubt."
c. Schließlich weist die verordnungserlassende Behörde darauf hin, daß sich die bei der ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung durchgeführten Bürgerbefragung um Stellungnahme gebetenen Gewerbetreibenden in überwiegender Zahl mit den getroffenen Regelungen einverstanden gezeigt hätten. Die betroffenen Gruppen seien sohin direkt angehört worden, woraus sich ergebe, daß die Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau ein weit über das gesetzliche Maß reichendes, ordnungsgemäßes Verordnungserlassungsverfahren durchgeführt habe.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Die in Prüfung stehende Verordnung bildet eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Berufungsbescheides; sie ist demnach auch bei Fällung des Erkenntnisses über die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG anzuwenden und sohin in dieser Beschwerdesache präjudiziell gemäß Art139 Abs1 Satz 1 B-VG.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind begründet:
§94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 schreibt zwingend vor, daß die Gemeinde (§94d StVO 1960) vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung - außer bei Gefahr im Verzuge - die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören hat, wenn die Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppe berührt werden. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof dazu festgestellt, daß "das Interesse einer Berufsgruppe ... jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes erschwert oder gar unterbunden wird". Wird diese Anhörungspflicht verletzt, haftet der Verordnung ein formaler Mangel an. Sie ist - wegen Verstoßes gegen §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 - gesetzwidrig (vgl. VfSlg. 5784/1968, 8686/1977, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14053/1995, 14439/1996, ua.).
Die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vorläufig getroffene, in der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde jedoch unbestritten gebliebene Annahme, daß durch die oben genannte saisonale Parkverbotsverordnung jedenfalls die Interessen von Mitgliedern von Berufsgruppen betroffen werden, die innerhalb der Verbotszone ihre Arbeitsstätte oder ihren Geschäftssitz haben, erwies sich als zutreffend. Es bestand daher für die verordnungserlassende Behörde gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 vor Erlassung der genannten Verordnung die Pflicht, den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Überträgt man die oben wiedergegebene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, entspricht das von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Verfahren nicht dem §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960: Die bei Bestehen einer solchen Anhörungspflicht für das gesetzmäßige Zustandekommen einer verkehrsbeschränkenden Verordnung notwendige, an die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen gerichtete Aufforderung, zu der geplanten Verordnung eine Stellungnahme abzugeben, muß nämlich auch ihren Niederschlag in den Verordnungsakten finden. Keines der im Beschwerde- bzw. im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Schriftstücke läßt auf die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens im Sinne des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 schließen; die verordnungserlassende Behörde vermochte das Vorliegen dieses Verfahrensmangels auch nicht durch ihre Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren zu entkräften. Ihr Vorbringen, am 31. Juli 1992 eine Verkehrsverhandlung durchgeführt zu haben, an der die Interessenvertretungen, die Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer teilgenommen und in deren Rahmen sich die genannten Interessenvertretungen mit einer derartigen Verordnung einverstanden erklärt hätten, geht insoferne ins Leere, als diese Verkehrsverhandlung nur über eine geplante Wohnstraße bzw. ein geplantes Fahrverbot, nicht aber über die Einführung eines saisonal geltenden Parkverbots durchgeführt wurde, sodaß den gesetzlichen Interessenvertretungen der betroffenen Berufsgruppen zu keinem Zeitpunkt des Verordnungserlassungsverfahrens die Gelegenheit eingeräumt wurde, konkret zu einem saisonal geltenden Parkverbot Stellung zu nehmen. Daß sich eine solche Stellungnahme - wie die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung offensichtlich vermeint - implizit aus der Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretungen zur Verordnung einer Wohnstraße bzw. eines Fahrverbotes ergebe, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 14053/1995, 15297/1998, 15469/1999) nicht angenommen werden. In den genannten Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, daß es der für die Erlassung der straßenpolizeilichen Verordnung zuständigen Behörde bei Bestehen einer Anhörungspflicht gemäß §94f StVO 1960 verwehrt ist, die Interessenartikulation der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung im Hinblick auf früher und in anderem (wenn auch ähnlichem) Zusammenhang von ihr abgegebenen Äußerungen gleichsam zu antizipieren. Dies gilt selbst im Falle der Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung, weil es aufgrund der Erfahrungen, die Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, denkbar ist, daß von der gesetzlichen Interessenvertretung im Zuge der Neuerlassung ein von ihrer früheren Stellungnahme abweichender Standpunkt vertreten wird.
Schließlich ist anzumerken, daß sich die von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Protokolle, Zeitungsausschnitte und Unterschriftenlisten auf Zeiträume vor 1995 beziehen und sich so allenfalls auf die Urfassung bzw. erste Novellierung der Parkverbotsverordnung bezogen haben können. Die vorgelegten Dokumente vermochten sohin ebensowenig wie der Hinweis auf die angeführte, offenbar im Wege einer formlosen Einladung durchgeführte Bürgerbefragung kein dem §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 genügendes Anhörungsverfahren zu bescheinigen.
Der Verfassungsgerichtshof kommt sohin zum Schluß, daß die verordnungserlassende Behörde ihre Anhörungspflicht verletzt und die genannte Verordnung in einem nicht dem §94f Abs2 litb Z2 StVO 1960 entsprechenden Verfahren erlassen hat.
Die Verordnung war daher als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Verpflichtung zur Kundmachung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG. Da der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, daß die Kundmachung im Landesgesetzblatt aus technischen Gründen erst nach dem 1. April 2001 möglich ist, sah er sich gemäß Art139 Abs5 B-VG dazu veranlaßt, für das Außerkrafttreten der als gesetzwidrig erkannten Verordnung den Ablauf des 30. September 2001 zu bestimmen.
Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Beratung gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 beschlossen werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V58.2000Dokumentnummer
JFT_09989773_00V00058_00