Norm
DSt 1990 §2 ERechtssatz
Es ist ein an sich legitimes Recht jedes Kammermitgliedes direkt oder indirekt die Berechtigung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Kammerbeiträge einzuheben und Großschadens-Versicherungsbeitritte zu verlangen, dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113265Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008