Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E012 EG Art12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des JS in T, vertreten durch Dr. Andreas Alzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien vom 14. Mai 2002, Zl. 31/14-01/02, betreffend Nostrifizierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich) steht nach abgelegter Lehramtsprüfung für die Fächer Mathematik und Werkerziehung seit dem Jahr 1977 als Lehrer an Hauptschulen in Österreich im Schuldienst. Nach einem von der Universität Derby, Großbritannien, veranstalteten Studium, dessen Lehrveranstaltungen in Österreich abgehalten wurden, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2001 zum Master of Education (M.Ed.) graduiert. Am 26. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien einen Antrag auf Nostrifikation dieses akademischen Grades als Magister der Philosophie (Mag.phil.) mit der "ersten Studienrichtung: Pädagogik" und der "zweiten Studienrichtung: FK". Mit Bescheid der Vizestudiendekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien vom 5. November 2001 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach § 70 Abs. 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG), der Antrag auf Nostrifizierung den Nachweis voraussetze, dass diese zwingend für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, eine "Anrechnung" aber "im Rahmen der EU nicht mehr nötig (ist), da Absolvent/inn/en diesen Grad mit den dazugehörigen Berufsberechtigungen in das je andere EU-Land laut EU-Recht mitnehmen können".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörde habe nicht erhoben, ob die beantragte Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung erforderlich sei. Die Behörde erster Instanz hätte die Pflicht gehabt, im Weg des Ermittlungsverfahrens zu klären, inwieweit diese materielle Voraussetzung vorliege. Der Beschwerdeführer habe seiner Mitwirkungspflicht insofern Genüge getan, als er mit sämtlichen Unterlagen versehen persönlich bei der Behörde erschienen sei und sämtliche formale Voraussetzungen (Antrag, Beilagen, Gebühren) erfüllt habe. Im Wege der Manuduktion nach § 13 AVG hätte die Behörde die Pflicht gehabt, den Antragsteller auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufmerksam zu machen. Daher sei sein Antrag zu Unrecht zurückgewiesen worden. Es könne dem Beschwerdeführer nämlich "nicht zugemutet werden ..., sich nur deshalb um einen Dienstposten zu bewerben, damit ihm formal von der für die Vergabe zuständigen Behörde bzw. vom Dienstgeber beschieden würde, dass er die (A-wertigen) Berufsantrittsvoraussetzungen nicht erfüllt". In concreto strebe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine Professur an einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung bzw. einer Pädagogischen Akademie an, wozu er als Beweis die Absage zu einem Bewerbungsansuchen für eine Stelle an einer Pädagogischen Akademie aus dem Jahr 1986 vorlege. Gerade für diese berufliche Aufstiegschance habe er den Grad des M.Ed. erworben. Für die erfolgreiche Bewerbung für einen A-wertigen Posten (L PA) an einer Pädagogischen Akademie oder verwandten Lehranstalt sei aber der "Vorweis eines inländischen Magistergrades" zwingende Voraussetzung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die zur Aufnahme von Lehrern zuständigen Stellen hätten gemäß Art. 3 der RL 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 die im EU-Ausland erworbene Qualifikation anzuerkennen; somit sei eine Nostrifizierung nicht zwingend notwendig im Sinne des § 70 Abs. 2 UniStG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1125/02, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Begründend legte der Verfassungsgerichtshof unter anderem dar, es sei nicht als unsachlich anzusehen, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse darauf abstelle, ob diese Nostrifizierung für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich sei. Auch eine allfällige gleichheitswidrige Handhabung der gesetzlichen Regelung - die der Beschwerdeführer aber ohnedies nicht behaupte - wäre jedenfalls nicht der Norm anzulasten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "im Recht auf Anerkennung (Nostrifikation) seines an der Universität Derby erlangten akademischen Grades verletzt, sowie im Recht, nicht auf Grund der fälschlichen Anwendung gemeinschaftswidrigen Rechts bzw der Unterstellung eines gemeinschaftswidrigen Inhaltes diskriminiert zu werden. Des Weiteren sieht er sich im Recht auf eine Sachentscheidung verletzt, sowie im Recht darauf, dass die belangte Behörde ihm nicht in unrichtiger rechtlicher Würdigung die Anerkennung eines ausländischen Diploms für die Ausübung des angestrebten Berufes (Leitungsstelle im Schulwesen) vorenthält, weil nach ihrer Ansicht dies für den Antragsteller im Inland nicht zwingend notwendig sei."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifikation wurde nach dem 1. August 1997, aber vor dem 31. Dezember 2003 eingebracht. Nach § 124 Abs. 7 zweiter und dritter Satz Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, sind daher "statt § 90 dieses Gesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden".
§ 70 UniStG idF BGBl. I Nr. 167/1999 lautet:
"(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
....."
Nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz in der Stammfassung BGBl. I Nr. 167/1999 setzte die Antragstellung den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung "zwingend und konkret" für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (588 Blg. NR XX. GP, 96) führten dazu aus, die Nostrifizierung solle in Hinkunft auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen diese für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist. Dies bedeute, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen der Berufszugang auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund europäischer Anerkennungsregelungen, ohnehin besteht, ein Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Der mit dem Nostrifizierungsverfahren verbundene Aufwand solle damit reduziert werden.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999 erhielt § 70 Abs. 2 zweiter Satz Universitäts-Studiengesetz die oben wiedergegebene Fassung.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1997 Blg. NR XX. GP) führten dazu aus, mit der Stammfassung des UniStG seien Maßnahmen zur Verringerung von Nostrifizierungsverfahren auf unbedingt erforderliche und zweckgerichtete Fallkonstellationen beschränkt worden. Mit dieser Einschränkung auf "konkret" erforderliche Nostrifizierungsverfahren seien jedoch bereits Härtefälle provoziert worden, die nur durch sehr aufwendige und schwer nachvollziehbare Ermittlungsverfahren zu beheben seien. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen werde es daher nunmehr als ausreichend erachtet, die Zulässigkeit des Nostrifizierungsantrages (nur) von dem "zwingenden" Erfordernis der Nostrifizierung abhängig zu machen.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Nostrifizierung für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berufsausübung in Österreich (dem Berufungsvorbringen zufolge strebt der Beschwerdeführer die Ernennung zum Lehrer an einer Pädagogischen Akademie an) insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, nicht zwingend erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung.
Die RL 89/48 EWG ist ein Regelwerk für die Anerkennung bestimmter Diplome als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten ("reglementierten") Berufen.
Nach Art. 1 RL 89/48/EWG gilt als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen (lit. c) und als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist (lit. d).
Die Ernennungserfordernisse für Lehrer an (österreichischen) pädagogischen Akademien (L PA) ergeben sich aus der Anlage 1 zum BDG 1979 erster Satz und Z. 22.
Die bezogenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
"Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 und 1a) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende
Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
...
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung:
22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit:
Erfordernis :
(1) a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates im Sinne des § 36 AHStG,
b) der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
c) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann für Unterrichtsgegenstände, für die kein diesen Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad (Doktorat) vorgesehen ist, für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG),
b) eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und
c) einschlägige fachdidaktische Publikationen.
..."
Diese Regelungen sind im Hinblick auf § 37a Abs. 1 VBG 1948 auch bei der Aufnahme von Vertragslehrern anzuwenden.
Daraus folgt, dass Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 lit. d erster Satz der Richtlinie bestehen, die die Aufnahme und Ausübung der vom Beschwerdeführer angestrebten beruflichen Tätigkeit eines Lehrers an pädagogischen Akademien an den Besitz eines Diploms binden. Der EuGH hat erst vor kurzem die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48/EWG auf den Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen bejaht (vgl. Urteil vom 29. April 2004, C-102/02, Beutenmüller, Rn 45); es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge angestrebten Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG handelt. Die sekundärrechtliche Regelung ist im Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Berufes, dessen Ausübung angestrebt wird, anwendbar (vgl. z. B. auch das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 17).
Art. 3 der RL 89/48/EWG lautet wie folgt:
"Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder
b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäss Artikel 1 Buchstabe c) und Buchstabe d) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
-
die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren;
-
aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedssaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und
-
die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.
Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist."
Im Beschwerdefall ist insbesondere das Ernennungserfordernis eines "facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder eines Doktorates im Sinne des § 36 AHStG" bzw. einer "diesen Unterrichtsgegenständen entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG)" in den Blick zu nehmen.
Die bezogenen Vorschriften über die Ernennungserfordernisse enthalten keine ausdrückliche Anordnung, wonach die Ernennung ein im Inland erworbenes Diplom oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Diploms mit dem Abschluss eines inländischen Studiums durch eine österreichische Universität voraussetze. Bei richtlinienkonformer Interpretation kann auch in der Zitierung von Vorschriften des österreichischen Studienrechts keine in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung (im Sinne eines "zwingenden Erfordernisses") gesehen werden. Vielmehr ist an Hand der Auslegung dieser Gesetzesstellen unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 89/48/EWG das Ernennungserfordernis auch durch ein Diplom als erfüllt anzusehen, auf das die in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zutreffen.
Die Beschwerde macht nicht geltend, dass diese Voraussetzungen - insbesondere jene, dass das Diplom den Zugang zum betreffenden Beruf in jenem Mitgliedstaat ermögliche, in dem es erworben wurde - hier nicht vorlägen; der Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beruhte vielmehr auf der Behauptung der Gleichwertigkeit mit einem Studium im Inland. Davon ausgehend ist es im Sinne des Art. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG Sache der für die "Zulassung" zum Beruf bzw. zur Berufsausübung zuständigen Stelle (das ist im vorliegenden Fall nach § 203 Abs. 1 BDG 1979 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, im Fall des § 203 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien), zu beurteilen, ob das von einem Bewerber zum Beleg der Erfüllung der Ernennungserfordernisse vorgewiesene, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplom die Voraussetzungen nach Art. 3 Unterabsatz 1 lit. a oder Art. 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie erfüllt.
Es besteht keine Vorschrift des Richtlinienrechts, die die Mitgliedstaaten zur Bestimmung einer von der "zuständigen Stelle" im Sinne des Art. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie verschiedenen Stelle verpflichtet, die - losgelöst von einem Verfahren, in dem von der "zuständigen Stelle" über den Zugang zu einem Beruf oder dessen Ausübung entschieden wird - die Gleichwertigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms mit dem Abschluss eines inländischen Studiums bindend anerkennt (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 36, wo der unter Gesichtspunkten der Freizügigkeit und der RL 89/48/EWG nicht beanstandete Fall erwähnt wird, dass "kein allgemeines Anerkennungsverfahren geschaffen worden ist"). Daraus folgt, dass im Fall des vom Beschwerdeführer angestrebten Berufs die Nostrifizierung im Sinne der Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums durch die Universität im Sinne des § 70 Abs. 2 zweiter Satz UniStG nicht im Sinne der genannten Vorschrift ("zwingend") vorgeschrieben ist.
Ausgehend von § 70 Abs. 2 zweiter Satz UniStG und dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Art der von ihm angestrebten beruflichen Tätigkeit sowie den Vorschriften über die entsprechenden Ernennungserfordernisse entspricht die Auffassung der belangten Behörde somit dem Gesetz.
Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht auf, dass die Nostrifizierung zwingend für die von ihm angestrebte Berufsausübung erforderlich wäre. Daraus folgt, dass ihm auch der "Nachweis" dieses Umstandes nicht möglich gewesen wäre.
Die Beschwerde legt dar, dass "die Einschränkung des § 90 Abs. 1 UniStG" - gemeint offenbar: § 70 Abs. 2 zweiter Satz UniStG - "auf die zwingende Notwendigkeit des Diploms für die Berufsausübung somit nicht der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie widerspricht, da diese nur die grundsätzlichen Voraussetzungen der Zugänglichkeit zum reglementierten Beruf regelt, darüber hinaus die Anerkennung von Diplomen offen lässt". An anderer Stelle wird unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG) und die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EG) dargelegt, dass "die unmittelbare Anwendbarkeit des primären Gemeinschaftsrechtes auch eine Vorrangwirkung des Grundsatzes der Freizügigkeit der gegenüber zum Teil widersprechenden Regelung des § 90 UniStG (§ 70 UniStG aF) gebietet, welche zwar der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie als sekundärem Gemeinschaftsrecht entspricht, jedoch außerhalb des Anwendungsbereiches der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie, die nur den Berufszugang im engeren Sinn regelt, dem Grundsatz der Freizügigkeit widerspricht. So weit jedoch die Anerkennung von Qualifikationen nicht im sekundären Gemeinschaftsrecht verankert ist, darf der Aufnahmestaat nicht solche Regelungen treffen, durch die die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen keine Berücksichtigung findet (vgl. Raschauer, Österreichisches Wirtschaftsrecht, Rz 92)".
Die Beschwerde meint damit offenbar, die (der Umsetzung der Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung dienende) Richtlinie 89/48/EWG stelle keine abschließende Regelung der mit dem Erwerb eines Diploms im Sinne der Richtlinie im Hinblick auf den Berufszugang in anderen Mitgliedstaaten verbundenen Berechtigungen dar. Es sei somit ohne Bedeutung, dass die Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden gerade keinen Anspruch auf Nostrifizierung (im Sinne der Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem Verfahren, das losgelöst vom Verfahren über die Zulassung zum Beruf oder zur Berufsausübung stattfindet) vermittle; dieser Anspruch folge nämlich unmittelbar aus Art. 12 und 39 EG.
Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der vorliegende Fall schon im Hinblick auf das allein in der Absolvierung eines von einer in Großbritannien ansässigen Einrichtung veranstalteten (Fern-)Studiums - ungeachtet des Umstandes, dass es um den Zugang eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Jahrzehnten in Österreich als Lehrer an Hauptschulen tätig ist, zum Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien in Österreich geht - gelegene "grenzüberschreitende Element" in den Anwendungsbereich von Art. 12 und 39 EG fällt. Aus den zitierten Vorschriften des Vertrages könnte nämlich das geltend gemachte Recht aus den sogleich darzulegenden Gründen auch dann nicht abgeleitet werden, würde es von einem Bürger eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Österreicher geltend gemacht, der kraft einer bestimmten Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat als einem Wanderarbeitnehmer vergleichbar die Freizügigkeit beanspruchen könnte (vgl. dazu z. B. die Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 30, und vom 11. Juli 2002, C-224/98, D'Hoop, Rn 34, 35).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 99/10/0142, unter Hinweis auf Art. 39 EG und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH dargelegt, es bestehe keine aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitende Pflicht, ein Zeugnis, losgelöst von einem Verfahren, in dem es um die Erlangung einer konkreten Berechtigung (hier: Ernennung von Lehrern an pädagogischen Akademien bzw. Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages) geht, im Wege eines Feststellungsbescheides (hier: eines Nostrifizierungsbescheides) als bestimmten Befähigungsnachweisen gleichwertig zu erklären; des Näheren wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. Die dort dargelegten Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Auffassung der Beschwerde, soweit diese einen Anspruch auf Nostrifizierung aus Art. 39 EG abzuleiten versucht.
Die Beschwerde verweist (unter Hinweis auf Raschauer, Europäisches Gemeinschaftsrecht, in Raschauer, Wirtschaftsrecht, Rz 92) darauf, dass - soweit sekundärrechtliche Regelungen nicht bestehen - der Staat seine Regelungen nicht auf solche Weise treffen dürfe, dass die von Unionsbürgern erworbenen, bei materieller Würdigung als "gleichwertig" anzuerkennenden Qualifikationen keine Berücksichtigung finden.
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z. B. das Urteil vom 9. September 2003, C-285/01, Burbaud, Rn 91, 95 mwN); ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. § 70 Abs. 2 zweiter Satz UniStG ist keine Regelung, wonach "die von Unionsbürgern erworbenen, bei materieller Würdigung als 'gleichwertig' anzuerkennenden Qualifikationen keine Berücksichtigung finden". Die Beschwerde geht davon aus, dass die Richtlinie 89/48/EWG "nur den Berufszugang im engeren Sinn regelt", während "die Anerkennung von Qualifikationen nicht im sekundären Gemeinschaftsrecht verankert" sei. Damit wird verkannt, dass sowohl aus primärem wie aus sekundärem Gemeinschaftsrecht zwar gegebenenfalls der Anspruch auf "Berücksichtigung" von Diplomen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, bei der Zulassung zu einem Beruf oder einer Berufsausübung abzuleiten ist, aber weder aus der Richtlinie 89/48/EWG noch aus Art. 12 und 39 EG der - von der Beschwerde als Grundlage ihrer Ausführungen herangezogene - Anspruch darauf folgt, dass die "Berücksichtigung" des Diploms in einer formellen "Nostrifizierung", also einem gesonderten, vom Verfahren über die Berufszulassung unabhängigen Verfahren zu bestehen habe.
Im Übrigen vermag auch die Beschwerde nicht zu konkretisieren, worauf sich - angesichts der aus der Auslegung der Ernennungserfordernisse anhand des Art. 3 der Richtlinie folgenden Verpflichtung der potenziellen Dienstbehörde, zu prüfen, ob das in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplom die Ernennungserfordernisse erfüllt - ihre Annahme gründet, dass "die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Diploms negative Auswirkungen auf die Entlohnung im Vergleich zu fachlich gleich qualifizierten Inländern erwarten lässt".
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2004
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0234 Fernandez de Bobadilla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100054.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011