RS OGH 1999/12/21 4Ob343/99s, 6Ob139/00k, 6Ob180/05x, 9Ob138/06v, 10Ob44/07d, 5Ob229/09a, 5Ob225/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
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Norm

EO §368 Abs2
ABGB §906
ABGB §1323

Rechtssatz

Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 343/99s
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 4 Ob 343/99s
  • 6 Ob 139/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 139/00k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Beklagte weigerte sich, seiner Herausgabepflicht fristgerecht nachzukommen. Er kündigte in der Klagebeantwortung Widerstand gegen eine Exekutionsführung an und behauptet sogar den fehlenden Besitz an einem Teil der herauszugebenden Gegenstände. Bei einem solchen Sachverhalt ist es nicht geboten, den Gläubiger an seine im Vorprozess über den Herausgabeanspruch getroffene Wahl weiter zu binden und von ihm eine Exekutionsführung zu verlangen, von der schon nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten (fehlende Mitwirkung bei der Schätzung; Ankündigung von Einwendungen gegen die Exekution) nicht erwartet werden kann, dass sie rasch zum Erfolg führen wird. (T1) Beisatz: Hier: § 368 EO iVm § 1295 Abs 1 ABGB. (T2)
  • 6 Ob 180/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
    Vgl; Beisatz: Dem Geschädigten kommt auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (§ 906 ABGB) vergleichbare Position zu. (T3); Beisatz: Hier: Das Wahlrecht des Geschädigten ist umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen. (T4); Veröff: SZ 2005/158
  • 9 Ob 138/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 138/06v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Naturalrestitution kommt bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht. (T5); Veröff: SZ 2007/70
  • 10 Ob 44/07d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 44/07d
    Auch; nur: Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. (T6); Beisatz: Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf allerdings erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Steht der Leistung nur ein vorübergehendes Hindernis entgegen, liegt keine Unmöglichkeit vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verpflichtete die Leistung wieder erlangen kann. (T7); Veröff: SZ 2007/153
  • 5 Ob 229/09a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 229/09a
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 225/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
  • 8 ObA 34/10y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 34/10y
    Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution trifft den Verpflichteten. (T8)
  • 5 Ob 61/11y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 61/11y
    Vgl auch
  • 1 Ob 46/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
    nur T6
  • 1 Ob 208/11m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T5
  • 1 Ob 251/11k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 251/11k
    Vgl auch
  • 9 Ob 31/13v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 31/13v
    Auch; nur T6
  • 9 Ob 41/14s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 41/14s
    Beis wie T5
  • 6 Ob 159/15y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
    Vgl; Beisatz: Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert. (T9)
  • 4 Ob 214/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 214/16y
    Auch
  • 5 Ob 23/17v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 23/17v
    Vgl auch
  • 10 Ob 70/15i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schaden aus fehlerhafter Anlageberatung; Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums?KG bejaht. (T10)
  • 6 Ob 241/17k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 241/17k
    Vgl auch
  • 1 Ob 121/17a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112887

Im RIS seit

20.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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