Norm
EO §368 Abs2Rechtssatz
Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld - an die einmal getroffene Wahl zu binden, soweit nicht der Geschädigte - so bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung - die Wiederherstellung des vorigen Zustands nachträglich als untunlich erachten und Geldersatz begehren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112887Im RIS seit
20.01.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018