RS OGH 1999/12/21 1Ob6/99k, 7Ob286/03i, 9Ob62/09x, 9Ob13/12w, 4Ob24/13b, 6Ob166/13z

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Norm

ABGB §364 Abs2 B2

Rechtssatz

1. Klavierspiel ist seit jeher in Wohnvierteln üblich, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit, Nachtzeit) betrieben wird. 2. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/99k
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 6/99k
    Veröff: SZ 72/205
  • 7 Ob 286/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 286/03i
    Beisatz: Für die Beurteilung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ist nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind. (T1)
  • 9 Ob 62/09x
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 62/09x
    Auch; nur: Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)
  • 9 Ob 13/12w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 13/12w
    nur T2
  • 4 Ob 24/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
    Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T3)
    Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T4)
  • 6 Ob 166/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 166/13z
    Vgl; Beisatz: Beim Zusammenleben von Menschen, wie es in bzw im Umfeld von Wohnhausanlagen typischerweise stattfindet, sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112954

Im RIS seit

20.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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