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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des J O in M, vertreten durch Dr. Heinrich Egger-Peitler, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli 2001, Zl. 8W-NAT-303/6/2001, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 16. Oktober 2000 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 5 Abs. 1 lit. i und 57 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (Krnt NatSchG), aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. 105/1 der KG M. binnen drei Wochen den rechtmäßigen Zustand, nämlich die Fundamentschalung und die Steckeisen wieder herzustellen, zu beseitigen.
Nach der Begründung sei anlässlich eines Ortsaugenscheins am 22. Juni 1999 festgestellt worden, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück eine Schalung für Fundamente und die Befestigung von Steckeisen im anstehenden Felsen als Armierung vorgenommen worden sei. Bei diesen Maßnahmen handle es sich nach der Stellungnahme des Leiters der Bezirksbauamtes um die Errichtung von baulichen Anlagen. Da der Beschwerdeführer diese Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt habe, sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den Bescheid der BH im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Anlage nicht in der freien Landschaft befinde, da im östlichen Bereich in einer Entfernung von ca. 10 bis 12 m ein Stahlgebäude stehe; im südwestlichen Bereich befinde sich eine Bretterhütte. Ferner habe er am 19. November 1999 ein Ansuchen auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gestellt.
Die belangte Behörde legte dar, sie habe ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. Dieser habe in einer Stellungnahme vom 15. Jänner 2001 u.a. ausgeführt, das gegenständliche Grundstück liege zwischen den Ortschaften S. und M. Das Grundstück sei in der Natur Bestandteil eines markanten Höhenrückens. Der östliche, nördliche und südliche Bereich dieses Höhenrückens sei mit einem Laubmischwald bestockt. Im Standortbereich sei im Zuge der Bauvorbereitung die dort vorhandene Gehölzstruktur entfernt worden. Der gegenständliche Höhenrücken sei nach Süden bzw. Westen hin von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben. An die östliche Waldgrenze schlössen unmittelbar Wohnhäuser an. Auf Grund der Lage des Grundstückes zwischen den beiden Ortschaften befinde sich dieses eindeutig in der freien Landschaft.
Dem Beschwerdeführer sei dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In einer Stellungnahme vom 7. März 2001 habe er in Abrede gestellt, dass ein Bauwerk in der freien Landschaft gebaut werden solle.
Am 21. März 2001 habe unter Anwesenheit des Beschwerdeführers eine örtliche Besichtigung stattgefunden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 habe das Bezirksbauamt der BH ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Wald" ausgewiesen sei. Es stelle in der Natur einen exponierten, das Landschaftsbild prägenden Geländeteil dar. Im Norden, Westen und Süden grenzten an dieses Grundstück Flächen, die landwirtschaftlichen Charakter aufwiesen. Im Osten befänden sich Baulandflächen und ein als "Grünland - Sport" ausgewiesener Bereich. Auf diesen Flächen befinde sich eine aus vier Objekten bestehende Splitterbebauung, die nicht als geschlossene Siedlung bezeichnet werden könne. Das geplante Gebäude des Beschwerdeführers (Fundamente) befände sich im nördlichen Bereich der Kuppe und hätte keine räumliche Verbindung bzw. keinen Sichtkontakt zur vorhandenen Splitterbebauung am östlichen Fuß des Hügels. Die Entfernung des Gebäudes zum geschlossenen Siedlungsbereich der Ortschaft M. betrage ca. 350 m, der Abstand zu einem nordöstlich gelegenen, weilerartigen Siedlungsansatz, der durch zwei landwirtschaftliche Gebäude geprägt werde, betrage ca. 250 m.
Nach Auffassung der belangten Behörde ließe sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig erschließen, dass der Umgebungsbereich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (Fundament) als Weide/Wald zu qualifizieren sei. Siedlungen bzw. Siedlungsbereiche befänden sich erst in größerer Entfernung. Es sei somit festzuhalten, dass das Fundament in der freien Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG errichtet worden sei.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach er am 19. November 1999 einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gestellt habe, sei festzuhalten, dass das Kärntner Naturschutzgesetz keine Regelung beinhalte, wonach im Falle der nachträglichen Beantragung einer Bewilligung das Wiederherstellungsverfahren einzustellen sei oder zu ruhen habe. Im Übrigen sei mit dem genannten Schreiben kein förmlicher Antrag unter Beilage der entsprechenden Projektsunterlagen eingebracht worden. Die §§ 96 ff der Bauordnung hätten im Naturschutzverfahren keine Geltung. Gemäß § 57 Abs. 1 Krnt NatSchG sei daher die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik erstattet. Die belangte Behörde hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist gemäß § 57 Abs. 1 Krnt NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe in der freien Landschaft auf einer Grundfläche, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist, eine sonstige bauliche Anlage (Fundament) im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet.
Der Beschwerdeführer hält dem - wie bereits im Verwaltungsverfahren - im Wesentlichen entgegen, die gegenständliche Fundamentschalung sei nicht in der freien Landschaft errichtet worden. So befänden sich etwa auf dem Grundstück ein Stallgebäude und eine Bretterhütte des Beschwerdeführers. Die vorhandenen Bauwerke deuteten darauf hin, dass im Beschwerdefall keine freie Landschaft vorliege. Aus keiner einzigen Aktenunterlage könne auch abgeleitet werden, von welcher Art und Größe das fertige Bauwerk, dem das errichtete Fundament diene, ausgeführt werden solle.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
§ 5 Abs. 1 Einleitungssatz Krnt NatSchG definiert "freie Landschaft" als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den Gesetzesmaterialien (Verf-30/11/1986) zufolge sollte damit als Gegenstück zum "bebautem Gebiet" im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als Siedlung sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als "geschlossen" werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazu gehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten, usw.) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebautem Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergeben, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger geschlossene Bebauung aufweisen müssen, als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100 m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 97/10/0235).
Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Auffassung, dass die bauliche Anlage (Fundament) in der freien Landschaft gelegen ist, im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 15. Jänner 2001 sowie des Leiters des Bezirksbauamtes der BH vom 23. Mai 2001 gestützt. Danach stelle das Grundstück des Beschwerdeführers in der Natur einen exponierten, das Landschaftsbild prägenden Geländeteil dar. Im Norden, Westen und Süden grenzten an dieses Grundstück Flächen, die landwirtschaftlichen Charakter aufwiesen. Im Osten befänden sich Baulandflächen und ein als "Grünland - Sport" ausgewiesener Bereich. Auf diesen Flächen befinde sich eine aus vier Objekten bestehende Splitterbebauung, die nicht als geschlossene Siedlung bezeichnet werden könne. Das geplante Gebäude des Beschwerdeführers (Fundamente) befände sich im nördlichen Bereich der Kuppe und hätte keine räumliche Verbindung bzw. keinen Sichtkontakt zur vorhandenen Splitterbebauung am östlichen Fuß des Hügels. Die Entfernung des Gebäude zum geschlossenen Siedlungsbereich der Ortschaft M. betrage ca. 350 m, der Abstand zu einem nordöstlich gelegenen, weilerartigen Siedlungsansatz, der durch zwei landwirtschaftliche Gebäude geprägt werde, betrage ca. 250 m.
Dem Beschwerdeführer wurden diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer ist dabei lediglich der Stellungnahme des Leiters des Bezirksbauamtes mit fachlich nicht fundierten, bloß gegenteiligen Behauptungen entgegen getreten. Die Auffassung der belangten Behörde, dass das Fundament in der freien Landschaft errichtet worden ist, wofür im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer seiner Replik beigelegte Planskizze spricht, ist daher nicht zu beanstanden.
Für seinen Standpunkt ist auch mit dem Hinweis auf bereits vorhandene Gebäude (ein Stallgebäude und eine Bretterhütte) auf seinem Grundstück nichts gewonnen, wird doch nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung als Untergrenze für eine Siedlung eine Ansammlung von mindestens drei Wohngebäuden verlangt.
Unter einer "baulichen Anlage" im Sinne des § 5 lit. i Krnt NatSchG ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. zum insoweit auch hier maßgeblichen Begriff der Kärntner BauO etwa das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 94/05/0017).
Diese Voraussetzungen treffen auf das vom Beschwerdeführer errichtete Fundament zu, weshalb eine naturschutzbehördliche Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG erforderlich war.
Wurden bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt, ist gemäß § 57 Abs. 1 Krnt NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Liegt - wie im Beschwerdefall - eine Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Wiederherstellungsauftrages nicht vor, so ist es nicht rechtswidrig, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 91/10/0019).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Oktober 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100200.X00Im RIS seit
05.11.2004