RS OGH 2000/1/11 10ObS314/99w, 10ObS45/00s, 10ObS49/00d, 10ObS203/01b, 10ObS53/02w, 10ObS189/03x, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

ASVG §255 Abs4 A
ASVG §361 Abs1
BSVG §182 Z2 lita
GSVG §194 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, soll versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 314/99w
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 314/99w
    Veröff: SZ 73/2
  • 10 ObS 45/00s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 45/00s
    Auch; Beisatz: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich. (T1); Veröff: SZ 73/53
  • 10 ObS 49/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. (T2)
  • 10 ObS 203/01b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. (T3); Beisatz: Der Versicherungsträger hat aufgrund eines Antrages auf Invaliditätspension, der gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, sowohl die Invalidität zum Stichtag als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Versicherten sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit, aber auch seines Alters, zu beurteilen, ob das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar ist. (T4); Beisatz: Wird dem Kläger vor Erlassung des seinen Antrag auf Invaliditätspension ablehnenden Bescheids eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme weder gewährt noch angeboten, so steht ihm die Pension - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 255 ASVG - grundsätzlich zu, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§ 256 Abs 1 ASVG). (T5)
  • 10 ObS 53/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 53/02w
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. (T6); Beisatz: Der Pensionsversicherungsträger kann im gerichtlichen Verfahren, wenn er im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar. Im Gerichtsverfahren kann dann nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit überprüft werden. (T7)
  • 10 ObS 189/03x
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 189/03x
    Auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 26/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 10 ObS 32/05m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 32/05m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 10 ObS 157/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 157/07x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation hat nicht der Versicherte für Ausbildungsmaßnahmen die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. (T8)
  • 10 ObS 124/11z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 124/11z
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/4
  • 10 ObS 47/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 117/17d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 117/17d
    Auch; Veröff: SZ 2017/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113173

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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