Norm
MRG idF 3. WÄG §46a Abs1Rechtssatz
Der im Spaltungsplan festzulegende Spaltungsstichtag ist jener Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten, dh der Wechsel der Rechnungslegung durchgeführt wird. Der Spaltungsstichtag legt (nur) den Wechsel in Rechnungslegung fest. Er ist der Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft. Eine rückwirkende Effektuierung des Machtwechsels, auf den es nach § 12a Abs 3 MRG ankommt, wird durch die Wahl des Spaltungsstichtags nicht bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113010Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0050OB00023_99I0000_001