Norm
StPO §151 Abs1Rechtssatz
Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Verletzung des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gegründeten Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) bedarf es einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das Zeugnisbefreiungsrecht (§ 152 Abs 5 zweiter Satz StPO) bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112986Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016