Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112975Im RIS seit
12.02.2000Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013